b) Der Beweis, dass es sich bei einer Strasse um eine Gemeindestrasse im Sinne von Art. 9 Abs. 1 SBG handelt, kann zum Beispiel mittels Auszug aus dem Register im Sinne von Art. 17 Abs. 2 SBG oder mittels Grundbuchauszug, Verkehrsrichtplan oder Überbauungsordnung erbracht werden. Im vorliegenden Falle hat die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die BVE keine Beweismittel vorgelegt. Sie hat den Nachweis nicht erbracht, dass die strittige Strasse eine Gemeindestrasse ist.