nähere Vorschriften auf (Art. 86 Abs. 1 SBG). Er setzt periodisch den Höchstbetrag der jährlichen Beitragszusicherung fest (Art. 11 Abs. 3 SFD4). Laut Art. 12 Abs. 2 SFD sind Gemeindestrassen einschliesslich der Rad- und Wanderwege gemäss kantonalem Konzept oder kantonaler Richtplanung beitragsberechtigt. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die umstrittene Strasse überhaupt eine Gemeindestrasse im Sinne dieser Bestimmung darstellt.