1. Die Verfügung des TBA vom 22. April 2005 ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der BVE anfechtbar. Die Beschwerdeführerin rügt, die bezeichnete Strasse sei fälschlicherweise als Strasse vierter statt dritter Klasse eingestuft worden. Die Berechnung des Kantonsbeitrages sei deshalb unkorrekt erfolgt und zu korrigieren. Als Empfängerin des fraglichen Beitrages hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Bst. a und Art. 12 Bst. b VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.