4. Das mit der Instruktion des Verfahrens betraute Rechtsamt der BVE führte den Schriftenwechsel durch. Es forderte sodann die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen auf mitzuteilen, ob die strittige Strasse eine Gemeindestrasse im Sinne der Strassenbaugesetzgebung sei. Allfällige Beweismittel seien einzureichen. 5. In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2005 führte die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen aus, auf der strittigen Strasse bestehe kein rechtskräftiges Fahrverbot, 1 Vgl. dazu Bundesamt für Landestopografie, Karten-Signaturen, Illustrierte Ergänzung zur Zeichenerklärung