Sie habe seit 1997 für diese Strasse den Unterhaltsbeitrag für Gemeindestrassen erster bis dritter Klasse erhalten. An der Strasse seien keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden, welche eine Rückstufung rechtfertigen würden. Der Kantonsbeitrag an den Unterhalt der Gemeindestrassen sei deshalb zu korrigieren.