ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 700.00 festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde vom 20. Mai 2005 wird abgewiesen, und die Verfügung des TBA vom 22. April 2005 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 sind von der Beschwerdeführerin zu tragen. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald diese Verfügung rechtskräftig ist. 3. Parteikosten sind keine zu sprechen. IV. Eröffnung