c) Die Frage, ob wichtige Walderschliessungsstrassen betroffen sind, ist nach dem bisher Gesagten nicht entscheidrelevant. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, einen Augenschein durchzuführen, wird daher abgewiesen. Möglich ist allenfalls, dass die Beschwerdeführerin für die fraglichen Strassen gestützt auf Art. 32 ff. KWaG und Art. 50 KWaV6 ein Anspruch auf Staatsbeiträge hat, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 5 vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1939 genehmigt am 29. Mai 2002 6 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) 5