Sie sind daher von vornherein nicht beitragsberechtigt, unabhängig davon, ob sie als Strassen erster bis dritter Klasse eingereiht sind oder nicht. b) Wanderwege sind beitragsberechtigt, wenn sie im kantonalen Richtplan des Wanderroutennetzes5 enthalten sind und nicht über Gemeindestrassen dritter Klasse führen (Art. 12 Abs. 2 SFD). Diese Voraussetzungen sind ist bei den strittigen Strassen nicht erfüllt. Sie sind daher zu Recht nicht im Übersichtsplan aufgeführt und an die massgebliche Strassenlänge angerechnet worden.