Die strittigen Strassen wurden zwar von der Beschwerdeführerin erstellt und mitfinanziert. Sie wurden jedoch nicht für die allgemeine Benutzung, sondern zum Zweck der Wald- und Forstbewirtschaftung sowie der Sicherstellung des Lawinen- und Murgangschutzes erstellt. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis nicht erbracht, dass die Strassen später dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestrassen im Sinne von Art. 9 SBG eingereiht worden sind. Zu beachten ist zudem, dass Waldstrassen nach Art. 23 f. KWaG4 in der Regel nicht für den allgemeinen motorisierten Verkehr geöffnet sind. Die strittigen Strassen erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 SBG und Art. 12 Abs. 2 SFD nicht.