a) Laut Art. 9 Abs. 1 SBG sind Gemeindestrassen die von den Gemeinden oder ihren Unterabteilungen zum Zwecke der allgemeinen Benützung gebauten oder als solche eingereihten Strassen sowie die gemäss dem Baugesetz im Gemeindeeigentum stehenden Erschliessungsstrassen (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 9 Abs. 1 SBG). Sie dienen dem innern Verkehr im Gebiet einer Ortschaft oder verbinden Ortschaften, Weiler, Quartiere unter sich, mit einer Nachbargemeine, einer Staatsstrasse, Bahnstationen oder einer andern Sammelstelle des Verkehrs (Art. 9 Abs. 2 SBG).