2. Laut Art. 46 Abs. 1 SBG2 kann der Kanton an den Unterhalt und an den Winterdienst aller Gemeindestrassen Beiträge leisten. Über Art und Bemessung der Beiträge und Leistungen des Kantons an die Strassenbaukosten stellt der Grosse Rat durch Dekret nähere Vorschriften auf (Art. 86 Abs. 1 SBG). Er setzt periodisch den Höchstbetrag der jährlichen Beitragszusicherung fest (Art. 11 Abs. 3 SFD)3. Laut Art. 12 Abs. 2 SFD sind Gemeindestrassen einschliesslich der Rad- und Wanderwege gemäss kantonalem Konzept oder kantonaler Richtplanung beitragsberechtigt. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die umstrittenen Strassen und Wege überhaupt Gemeindestrassen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.