1. Die Verfügung des TBA vom 22. April 2005 ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG1 bei der BVE anfechtbar. Die Beschwerdeführerin rügt, die Berechnung des Kantonsbeitrages stütze sich auf eine unvollständige Strassenlängenstatistik und die bezeichneten Strassen seien fälschlicherweise als Strassen vierter Klasse eingestuft worden. Sinngemäss deutet sie damit an, dass die Berechnung des Kantonsbeitrages unkorrekt erfolgt sei. Als Empfängerin des fraglichen Beitrages hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Bst. a und Art.