5. Mit Schreiben vom 29. September 2005 nahm die Einwohnergemeinde A.________ Stellung zur Vernehmlassung des TBA. Darin hielt sie an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen als Beweismittel ein. 3 6. Die BVE orientierte die Beschwerdeführerin über die publizierte Praxis der Rechtsmittelbehörden. Sie gab ihr Gelegenheit, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin und das TBA erhielten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen