Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig. Grundsätzlich hätte er deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemeinden können hingegen, auch wenn sie selbst Beschwerde führen, keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ausser sie wären in ihren Vermögensinteressen betroffen (Art. 108 und 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer können daher keine Kosten auferlegt werden. Parteikosten sind keine zu sprechen, da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war. 11 III. Entscheid