c) Schlussfolgerung Auch die Auslegung des Schutzzonenreglements durch das WEA ist nicht zu beanstanden. Die BVE geht ebenfalls davon aus, dass die Erstellung eines Entnahmebrunnens für eine Wärmepumpe in der Schutzzone III zulässig ist, wenn dort sogar die für das Grundwasser kritischere Versickerung von Wasser aus Wärmepumpen zugelassen ist. Im vorliegenden Fall soll im Gebiet der Schutzzone III nur Wasser entnommen, aber kein Wasser versickert werden. Das abgekühlte Wasser soll direkt in den Thunersee abgeleitet werden. Das Schutzzonenreglement steht der Erteilung der Konzession nicht entgegen. 7. Kosten