b) Haltung des WEA Das WEA führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, dass gemäss Abschnitt D des Schutzzonenreglements Leitungen und Sickerschächte unter anderem für „Wasser aus Wärmepumpen“ in den Grundwasserschutzzonen II und III erlaubt seien. Daraus folge, dass auch Entnahmebrunnen zulässig seien, weil diese hinsichtlich des Grundwasserschutzes weniger bedenklich seien als Sickerschächte.