Der Konzessionserteilung stehen somit keine öffentliche Interessen entgegen, im Gegenteil. Da das Vorhaben auch allen massgeblichen öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht, besteht kein Grund, den Beschwerdegegner durch Verweigerung der Konzession zur Wahl eines andern Energieträgers zu zwingen. 6. Schutzzonenreglement 10 a) Rügen des Beschwerdeführers Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Schutzzonenreglement seien sowieso keine Grundwasserentnahmen vorgesehen, was bedeute, dass sie nicht zulässig seien.