Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Beschwerdegegner würden andere Energieträger zu Verfügung stehen. Er sei nicht auf eine Wärmepumpe angewiesen, die mit solchen Risiken behaftet sei. Dass die Wärmepumpe mit keinen ernsthaften Risiken behaftet ist, wurde in Erw. 3 und 4 dargelegt. Die Nutzung der Erdwärme bzw. der Wärmeentzug aus Grundwasser ist überdies als Nutzung einer erneuerbaren Energie förderungswürdig. Der Konzessionserteilung stehen somit keine öffentliche Interessen entgegen, im Gegenteil.