Selbst wenn der Abstand nur 135 m betragen sollte, überschreitet er die Reichweite der durch den Entnahmebrunnen des Beschwerdegegners verursachten Absenkung immer noch um mehr als das Fünffache, also immer noch - wie das B-I-G ausführt - um ein „Mehrfaches“. Das Gutachten des B-I-G bestätigt somit die Haltung des WEA und es überzeugt. Der Beschwerdeführer hat die Erkenntnisse des Gutachters zur quantitativen Beeinflussung denn auch nicht bestritten. Die BVE geht damit davon aus, dass der Grundwasserspiegel beim Pumpwerk E.________ durch die Ausführung des Bauvorhabens des Beschwerdegegners nicht beeinflusst wird.