d) Beurteilung 9 Der Beschwerdeführer geht entgegen der Annahme des B-I-G von einem horizontalen Abstand von 135 m zwischen dem Standort des Pumpwerks E.________ und demjenigen des geplanten Entnahmebrunnens aus. Gemäss Gewässerschutzkarte des Kantons Bern beträgt der Abstand rund 140 m. Selbst wenn der Abstand nur 135 m betragen sollte, überschreitet er die Reichweite der durch den Entnahmebrunnen des Beschwerdegegners verursachten Absenkung immer noch um mehr als das Fünffache, also immer noch - wie das B-I-G ausführt - um ein „Mehrfaches“.