Der horizontale Abstand beider Fassungen betrage 154 m, dies sei ein Mehrfaches der Reichweite der durch den Entnahmebrunnen des Beschwerdegegners verursachten Absenkung. Die Schwankungen des Grundwasserspiegels führten zwar zu geringen Veränderungen des Absenkbereichs, was aber für die gegenseitige Beeinflussung der Fassung nicht relevant sei. Eine quantitative Beeinflussung des Pumpwerks E.________ durch das Vorhaben des Beschwerdegegners könne daher ausgeschlossen werden. Umgekehrt könne aber das Pumpwerk E.________ den Grundwasserstand beim Entnahmebrunnen des Beschwerdegegners beeinflussen.