Selbst wenn die gesamte Wassermenge für die Gemeindewasserversorgung aus der Grundwasserfassung E.________ bezogen würde, betrüge die Entnahme immer noch weniger als ein Drittel der Leistung während des Pumpversuchs. Damit könne festgestellt werden, dass - wenn überhaupt - nur eine vernachlässigbare Grundwassermenge aus dem Bereich der geplanten Bohrung des Gesuchstellers in die Fassung der Gemeinde gelangen könne. Das bedeute aber auch, dass eine Grundwasserentnahme von 160 l/min ohne messbaren Einfluss auf die zur Verfügung stehenden Grundwassermenge bliebe, umso mehr als bei steigender Entnahme der Anteil Seewasser ebenfalls zunehme.