a) Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer befürchtet, der Grundwasserspiegel könnte durch die Wasserentnahme durch den Beschwerdegegner beeinflusst - sprich gesenkt - werden. Zudem rügt er, dass keine Gutachten vorlägen und keine Pumpversuche durchgeführt worden seien. b) Haltung des WEA 6 Wegleitung des WEA und des Kantonalen Amts für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA), 4. Ausgabe 1998 7