5 der angefochtenen Verfügung). Dem Beschwerdegegner darf nicht unterstellt werden, dass er absichtlich eine Verschmutzung des Grundwassers herbeiführen werde. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Gefährdung des Trinkwassers sind somit unbegründet. 4. Beeinflussung des Grundwasserspiegels und Fehlen von Gutachten und Pumpversuchen