Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar (BGE 113 Ib 288). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nicht auf die Einsprache verwiesen, sie aber praktisch wortwörtlich wiederholt. Er hat sich mit keinem Wort mit den ausführlichen Erwägungen des WEA im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt. Es ist deshalb fraglich, ob die Begründung der Beschwerde den Minimalanforderungen genügt. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden.