a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die BVE ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat als abgewiesener Einsprecher ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Bst. a VRPG).