erneuerbarer Energie baubewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 BewD4). Andererseits prüft und regelt das WEA in der Gebrauchswasserkonzession gestützt auf Art. 3 KGV auch die gewässerschutzrechtlichen Aspekte, so dass keine zusätzliche Gewässerschutzbewilligung erforderlich ist. Somit gilt für den Rechtsmittelweg die Regelung des VRPG5. Laut Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht.