6. Das Rechtsamt hat nach Eingang dieses Gutachtens Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben. Das WEA und der Beschwerdegegner haben ausdrücklich auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet, währenddem der Beschwerdeführer sich nicht mehr gemeldet hat. Das Rechtsamt hat danach beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob er an der Beschwerde überhaupt noch festhalte, nachdem der Fachbericht des Bundesamtes und das Gutachten des B-I-G die Haltung des WEA bestätigt hätten. Mit Brief vom 24. Juni 2003 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er einen anfechtbaren Entscheid erwarte. II. Erwägungen