Dem Grundeigentümer würden andere Energieträger zur Verfügung stehen. Eine mit den erwähnten Risiken behaftete Anlage sei somit nicht begründbar. Gemäss dem vom Regierungsrat genehmigten Schutzzonenreglement mit Plan Nr. 1143 sei eine Grundwasserentnahme nicht vorgesehen, das bedeute, dass sie nicht zulässig sei.