Das Risiko der Verunreinigung des Grundwassers während der Bauphase und im Betriebszustand könne nicht ausgeschlossen werden. Der angestrebte Nutzen für einen Einzelnen dürfe nicht über das Interesse der Allgemeinheit gestellt werden. Das Problem könne nicht durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelöst werden. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Pegel des Grundwasserspiegels durch die Wasserentnahme beeinflusst werde. Es lägen keine geologischen Gutachten und Beweise vor, es seien auch keine Pumpversuche durchgeführt worden. Dem Grundeigentümer würden andere Energieträger zur Verfügung stehen.