104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.26 Die Vergabestelle hat daher der Beschwerdeführerin Parteikosten im Umfang von CHF 4370.10 (Honorar CHF 4200.00, Auslagen CHF 170.10) zu ersetzen. III. Entscheid