Die Schwierigkeit wird als knapp unterdurchschnittlich eingestuft. Daher erachtet die BVD eine Ausschöpfung des Kostenrahmens von 33 % und damit ein Parteikostenersatz von CHF 4200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 170.10 als angemessen. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig25 ist und somit die von ihrer Rechtsvertretung auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.