b) Die angepasste Vergleichstabelle führt zu folgendem Ergebnis: Die Beschwerdeführerin erzielt 4.96 Punkte, die Beschwerdegegnerin 3.60 Punkte, die Drittanbieterin A erzielt unverändert 1.00 Punkte, die beiden weiteren Drittanbieterinnen erzielen ebenfalls unverändert 2.14 resp. 1.29 Punkte. Damit erzielt das Angebot der Beschwerdeführerin die beste Bewertung. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Vergabestelle hat den Zuschlag zu Unrecht der Beschwerdegegnerin erteilt. Der Zuschlag ist entsprechend aufzuheben und dem vorteilhaftesten Angebot der Beschwerdeführerin zu erteilen. 6. Kosten