a) Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend kein unerlaubt niedriges Angebot vorliegt, welches vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Zudem erwies sich die durch die Vergabestelle vorgenommene Berichtigung der Angebote als unzulässig. Es sind die ursprünglich von den Anbieterinnen offerierten Angebotspreise für die Wartungsarbeiten zu berücksichtigen. Dafür wird die Vergleichstabelle angepasst, indem die ursprünglichen Angebotspreise aller Anbieterinnen eingetragen werden.