Die pauschal zu offerierenden Wartungskosten waren bereits vergleichbar bzw. mussten nicht durch eine Bereinigung vergleichbar gemacht werden. Indem die Vergabestelle dies trotzdem gemacht hat, verstiess sie gegen die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 IVöB. e) Die Berichtigung der Angebote durch die Vergabestelle war formell und materiell unzulässig und hätte nicht vorgenommen werden dürfen. Deshalb sind die von den Anbieterinnen ursprünglich angebotenen Angebotspreise für die Position 4.9 zu berücksichtigen. 5. Ergebnis