Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben keine Reisekosten in ihre Berechnungen einbezogen und in ihren Antworten ausgeführt, weshalb die Reisekosten nicht verrechnet werden. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Anbieterinnen die Ausschreibung nicht richtig verstanden hätten und ihr Verzicht auf die Einrechnung von Reisekosten war wie ausgeführt plausibel und zulässig. Auch die Drittanbieterin A hat plausibel offen gelegt, weshalb sie einen Rabatt gewährt hat. Die pauschal zu offerierenden Wartungskosten waren bereits vergleichbar bzw. mussten nicht durch eine Bereinigung vergleichbar gemacht werden.