d) Da die Vergabestelle vorliegend unstrittig keine Leistungsänderung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Bst. b IVöB vornahm, richtet sich die Frage der Notwendigkeit einer Bereinigung nach Art. 39 Abs. 2 Bst. a IVöB. Eine Bereinigung war vorliegend nicht angezeigt, um die Angebote im Sinne dieser Bestimmung nach Massgabe des Zuschlagskriteriums objektiv vergleichbar zu machen. Einziges Zuschlagskriterium in Bezug auf die Wartungskosten für zehn Jahre ist der Preis. Um das vorteilhafteste Angebot ermitteln zu können, müssen die angebotenen Preise für den gesamten Leistungsumfang der Position 4.9 verglichen werden können. Dies war vorliegend der Fall: