Die Beschwerdeführerin hätte angefragt werden müssen, welche Stundenansätze sie berücksichtigt haben will. Aus den Angebotsunterlagen, insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis, ging nämlich nicht hervor, dass für die Unterhaltsleistungen Reisekosten separat ausgewiesen werden müssen. Mit der eigenmächtigen Addierung von nicht berechneten Reisekosten bei der Beschwerdeführerin resp. der eigenmächtigen pauschalen Erhöhung des angebotenen Preises für die Wartungskosten um 75 % bei der Drittanbieterin A verstiess die Vergabestelle gegen die formellen Vorgaben einer Bereinigung.