Die Vergabestelle argumentierte in ihrem Dokument «Plausibilisierung», die Angebote wären nicht vergleichbar und passte in der Folge die Angebotspreise für die Wartungsarbeiten der Beschwerdeführerin und der Drittanbieterin A an. In Bezug auf das Angebot der Beschwerdegegnerin führte die Vergabestelle keine Zweifel am Fortbestehen der günstigen Umstände (Mitarbeiter, welcher in G.________ wohnhaft ist) an und führte auch keine Bereinigung des Angebotspreises durch.