Im Leistungsverzeichnis hatten die Anbieterinnen unter der Position 4.9 die Kosten für Unterhaltsarbeiten aufzuführen. Im Formular im Leistungsverzeichnis war der Unterhalt der Anlage während der Garantiezeit (Positionen 4.9.2.01 bis 4.9.2.03) und nach Garantieende während der folgenden sieben Kalenderjahren (Positionen 4.9.3.01 bis 4.9.3.08) anzugeben, und zwar jeweils in einem Pauschalbetrag pro Jahr resp. pro 12 Monate. Die Vergabestelle verlangte im Leistungsverzeichnis keine detaillierte Aufschlüsselung der Pauschalbeträge für den Unterhalt pro Jahr.