Die Ergebnisse der Bereinigung wirken sich auf die Rangfolge der Angebote aus und müssen daher logisch nachvollziehbar im Evaluationsbericht abgebildet werden. Dadurch wird es der Beschwerdeinstanz im Falle einer Beschwerde ermöglicht, diesen Schritt der Vergabebehörde auf seine Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen.20 Nach Art. 40 Abs. 1 IVöB hat die Prüfung und Bewertung der Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu erfolgen, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind. Der Auftraggeber hat die Evaluation zu dokumentieren.