Hat eine Anbieterin nach Prüfung der Angebote und der gemäss Einschätzung der Auftraggeberin nach Treu und Glauben zu erwartenden Ergebnisse der Bereinigung keine Aussicht mehr auf einen Zuschlag, darf sie aufgrund des Gleich- behandlungs- und Wirtschaftlichkeitsgebots (Verfahrensökonomie) nicht in die Bereinigung einbezogen werden. Die Anbieterin muss mit ihrer Offerte sämtliche auf den Zeitpunkt der Einreichung verlangten Angaben und Nachweise klar und vollständig liefern und darf nicht davon ausgehen, im Verlaufe des Verfahrens ihre Offerte nachbessern zu können.19