Die Vergabestelle muss allen Anbieterinnen bezüglich deren Angebote Präzisierungsbedarf besteht, eine gleichwertige Erläuterungsmöglichkeit einräumen. Hat eine Anbieterin nach Prüfung der Angebote und der gemäss Einschätzung der Auftraggeberin nach Treu und Glauben zu erwartenden Ergebnisse der Bereinigung keine Aussicht mehr auf einen Zuschlag, darf sie aufgrund des Gleich- behandlungs- und Wirtschaftlichkeitsgebots (Verfahrensökonomie) nicht in die Bereinigung einbezogen werden.