Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots muss die Auftraggeberin alle Anbieterinnen in die Bereinigung einbeziehen, deren Angebote vernünftigerweise für den Zuschlag in Frage kommen, wobei der Bereinigungsbedarf von Offerte zu Offerte variieren kann. Die Vergabestelle muss allen Anbieterinnen bezüglich deren Angebote Präzisierungsbedarf besteht, eine gleichwertige Erläuterungsmöglichkeit einräumen.