Es steht im Ermessen der Vergabestelle, ob sie unvollständige oder nicht den Anforderungen entsprechende Angebote durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Sind die Mängel solcher Angebote jedoch so wesentlich, dass deren Einbezug in die Bewertung das Transpa- renz- und Gleichbehandlungsverbot verletzten würde, sind sie auszuschliessen und nicht in die Bereinigung einzubeziehen.18 Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots muss die Auftraggeberin alle Anbieterinnen in die Bereinigung einbeziehen, deren Angebote vernünftigerweise für den Zuschlag in Frage kommen, wobei der Bereinigungsbedarf von Offerte zu Offerte variieren kann.