a) Um das Gleichbehandlungsgebot einzuhalten, müssen die Angebote objektiv vergleichbar sein. Art. 39 IVöB gibt der Vergabestelle die Möglichkeit, die Angebote unter gewissen Voraussetzungen entsprechend zu bereinigen: «Art. 39 Bereinigung der Angebote 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln. 2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: