d) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vergabestelle mit der Nachfrage bei den drei Anbieterinnen, welche tiefere Angebote für die Wartungskosten eingereicht haben, ihrer Verpflichtung gemäss Art. 38 Abs. 3 IVöB nachgekommen ist. Die Prüfung der Antwort der Beschwerdeführerin ergibt, dass ihr tiefer Preis bei den Wartungskosten durch objektive Umstände gerechtfertigt ist. Ein Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 Abs. 2 Bst. c IVöB – welchen die Vergabestelle als gerechtfertigt erachtete, jedoch nicht vornahm – wäre nicht zulässig gewesen. 4. Berichtigung