Bezüglich der Drittanbieterin A sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie eine vertragskonforme Erbringung der Unterhaltsarbeiten trotz des gewährten Rabatts von 75 % - lediglich auf die Wartungsarbeiten, welche nicht den Hauptteil der angebotenen Leistungen ausmachen – nicht gewährleisten könnte. Es scheint legitim, um den Markteintritt zu erleichtern, grosse Rabatte zu gewähren. Letztlich kann aber vorliegend offen gelassen werden, ob das Angebot der Drittanbieterin A hätte ausgeschlossen werden müssen, da sie weder mit dem ursprünglich eingereichten, niedrigen Angebotspreis noch mit dem angepassten Angebotspreis zum Zuschlag kommen würde.