Es ist Sache der Anbieterinnen, wie sie ihre Preise gestalten und ob diese für sie gewinnbringend sind oder nicht. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass das Wegfallen der Synergieeffekte der Beschwerdeführerin einen solch grossen finanziellen Verlust verursachen würde, dass dies die Ausführung des Auftrags zu den vereinbarten Konditionen verunmöglichen würde. Auch wenn in Zukunft die Synergieeffekte aufgrund des Endes der Wartungsarbeiten für die Anlage in der Nähe wegfallen sollten, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Unterhaltsarbeiten zum angebotenen, gemäss Leistungsverzeichnis anzugebenen Pauschalpreis auszuführen.