Es ergeben sich nicht nur Preisvorteile für die Vergabestelle, sondern auch optimierte Betriebsabläufe für die Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aufgrund der tieferen Preisen für die Unterhaltsarbeiten sind vorliegend nicht gegeben. 14 Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 38 N. 12 15 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,